
Hier finden Sie regelmäßig neue praxisnahe Tipps zu (meist) arbeitsrechtlichen Themen, die ganz allgemein, aber vor allem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sein können. Schauen Sie immer mal wieder vorbei!
Tipp: So finden Sie den richtigen Anwalt
Ihren Experten für Arbeitsrecht haben Sie bereits gefunden. 😊 Aber was hilft, wenn Sie einen Anwalt im einem anderen Rechtsgebiet brauchen: Hierzu gebe ich Ihnen fünf Empfehlungen:
1. Hören Sie sich im Freundes- und Bekanntenkreis um. Mit wem hat man gute Erfahrungen gemacht? Achten Sie darauf, dass die Empfehlung auch zu Ihrem nachgefragten Rechtsgebiet passt. Kommen Sie hier nicht weiter, weichen Sie für Ihre Recherche auf Anwalt-Suchportale im Internet aus.
2. Suchen Sie sich nach Möglichkeit einen Fachanwalt in dem jeweiligen Rechtsgebiet. Denn dieser ist darin ein nachgewiesener und geprüfter Experte. Konkret: „Fachanwalt“ darf sich nur nennen, wer eine bestimmte Anzahl von Fällen aus dem Rechtsgebiet bearbeitet hat, zusätzlich ausgebildet und geprüft worden ist und sich regelmäßig einschlägig fortbildet.
3. Führen Sie mit den Kandidaten Ihrer Wahl ein persönliches Telefonat und entscheiden Sie dann nach Ihrem Bauchgefühl: Ist er oder sie sympathisch? Hat man sich Zeit für Sie genommen? Schauen Sie sich eventuell auch vorher die Bewertungen im Internet an.
4. Achten Sie auf die Kosten! Fragen Sie den Anwalt, ob er nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder einem Stundensatz abrechnet. Falls Letzteres der Fall ist, erkundigen Sie sich nach dessen Höhe.
5. Von Anwaltsempfehlungen der Rechtsschutzversicherungen rate ich ausdrücklich ab: Diese Anwälte sind vertraglich mit dem Versicherungsunternehmen verbandelt und daher nicht wirklich unabhängig.
Tipp: Vorsicht beim Haftungsausschluss!
Wer als Privatperson hin und wieder Gebrauchtes verkauft, will sicherlich die Gewährleistung für Mängel ausschließen. Dabei werden jedoch immer wieder gravierende Fehler gemacht. Formulierungen wie „Keine Garantie!“ oder „Rücknahme ausgeschlossen“ sind wertlos und wiegen den oder die Verkäufer/in in falscher Sicherheit.
Besser sind Formulierungen wie „Ich schließe jegliche Sachmängelhaftung aus“. Idealerweise wird das um folgenden Zusatz ergänzt: „Meine Haftung auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben und/oder wegen der grob fahrlässigen und/oder vorsätzlichen Verletzung meiner Verkäuferpflichten bleibt grundsätzlich bestehen.“ So sind Sie auf der sicheren Seite!
Tipp: Wie sich aus Abfindungszahlungen mehr herausholen lässt
Abfindungszahlungen sind zwar sozialversicherungsfrei, aber nicht mehr steuerfrei, allenfalls noch steuerbegünstigt. Doch auch das kann im Ergebnis enttäuschend sein: So blieben einer älteren Arbeitnehmerin von der von ihr ausgehandelten Abfindung von 70.000 € am Ende nur ca. 38.500 €. Die Differenz floss ans Finanzamt.
Doch so etwas lässt sich besser gestalten, indem die Arbeitnehmerin aus dem Beispielfall zunächst in ihrer Steuererklärung die Anwendung der sogenannten Fünfteleregelung beantragt (§ 34 EStG). Dabei ermittelt das Finanzamt zunächst, wie viel Steuer auf 1/5 der Abfindung angefallen wäre. Diese Steuer wird dann vom Finanzamt verfünffacht. Vorteil: Aufgrund der erheblich geringeren Steuerprogression fallen die Steuerabzüge deutlich niedriger aus. Im Beispielfall hätte die ältere Arbeitnehmerin so nur Abzüge von ca. 15.000 € gehabt; es wären ihr als ca. 55.000 € geblieben.
Doch es lässt sich noch mehr herausholen: Dazu muss das Geld auf das Rentenkonto (alternativ: in die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds) eingezahlt werden, um damit Abschläge zu vermeiden, die bei einem vorzeitigen Renteneintritt entstehen würden. Die Hälfte dieser geleisteten Ausgleichszahlung ist steuerfrei. Die andere Hälfte ist zwar nicht steuerfrei, kann aber als Aufwendung für die Altersvorsorge steuerlich geltend gemacht werden. Im Beispielfall kann die Steuerlast im Ergebnis deutlich sinken!
Mit der Nutzung dieser Möglichkeiten können Abfindungszahlungen sehr attraktiv sein. Um hier zu einem optimalen Ergebnis zu kommen, ist die Einschaltung eines versierten Steuerberaters aber unerlässlich.
Tipp: test hat Rechtschutzversicherungen untersucht
Das Verbrauchermagazin hat in seiner Ausgabe von Januar 2025 einen Test über Rechtsschutzversicherungen veröffentlich. Den detaillierten Bericht finden Sie hier.
Sowohl für Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer ist der Abschluss einer Versicherung mit Arbeitsrechtsschutz in den allermeisten Fällen sehr sinnvoll. Da vor allem Bestandsstreitig-keiten (meist Kündigungsverfahren) relativ hohe Streitwerte haben, kostet eine gerichtliche Auseinandersetzung schnell mehrere Tausend Euro. Diese Kosten kann eine Versicherung für eine vergleichsweise niedrige Prämie oft auffangen.
Und noch eine Empfehlung in diesem Zusammenhang: In der Beschwerdestatistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann man nachlesen, über welche Versicherungen es häufig Beschwerden gibt. Das sollte bei der Auswahlentscheidung auch berücksichtigt werden. Denn eine günstige Versicherung hilft nicht wirklich, wenn sie bei der Regulierung sperrig ist.
Tipp: Sorgen Sie für Nachweise
Müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine wichtige Mitteilung machen (z. B. Krankmeldung, Verspätung, Kündigung etc.), sollten Sie immer dafür sorgen, dass Sie den Zugang der schriftlichen oder mündlichen Information im Streitfall belegen können. Hilfreich sind dafür z. B. Zeugen, die entweder die Nachricht selbst übermitteln oder bei der Überbringung dabei sind.
Tipp: Mit der Abmahnung nicht zu lange warten
Soll das Fehlverhalten eines Mitarbeiters abgemahnt werden, darf der Arbeitgeber nicht monatelang mit dem Ausspruch der Abmahnung warten. Gesetzlich ist zwar keine Ausschlussfrist für den Ausspruch einer Abmahnung vorgesehen; aber nach sechs Monaten hat ein Arbeitgeber das Recht auf den Ausspruch einer wirksamen Abmahnung verwirkt. Denn kein Arbeitnehmer muss nach Verstreichen eines solch langen Zeitraums mehr mit einer Abmahnung rechnen (vgl. LAG Nürnberg, 6 Sa 367/05).
Tipp: Wenn die Probezeit nicht reicht
Laut Gesetz kann die Probezeit normalerweise bis zu sechs Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB). Reicht diese Zeitspanne aber nicht aus, z. B. weil der Mitarbeiter während der Probezeit länger krank war, lässt sich die Testphase doch noch verlängern: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen dazu noch während der Probezeit einen Aufhebungsvertrag. Der Beendigungszeitpunkt darf maximal vier Monate nach Ende der Probezeit liegen. Sollte sich der Mitarbeiter in dieser Verlängerungszeit bewähren, verpflichtet sich der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag, diesen aufzuheben. So hat es das Bundesarbeitsgericht festgelegt (BAG, 2 AZR 93/01).
Tipp: Suchen Sie arbeitsrechtliche Vorschriften?
Dann sollte Sie Gesetze im Internet besuchen. Auf dieser offiziellen Website des Bundesministeriums der Justiz finden Sie alle arbeitsrechtlichen Vorschriften des Bundes in verschiedenen Dateiformaten.
Tipp: Hier gibt es hilfreiche Formulare
Auch wenn ich hier gegen meine eigene Interessenlage informiere: Nicht für jeden „Handgriff“ müssen Sie einen Rechtsanwalt einschalten. Mit Hilfe einer Formularseite des Bundesministeriums der Justiz können Sie die Beantragung von Prozesskostenhilfe oder die Einleitung einer Zwangsvollstreckung auch selbst in die Hand nehmen. Informationsblätter mit Ausfüllhinweisen erleichtern Ihnen dabei die Arbeit.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie individuelle Beratung zu einem arbeitsrechtlichen Thema? Dann kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung – unter 0163 3838240 oder per E-Mail. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Seite.

